Pro Bad Säckingen e.V.

Gemeinsam stark für Bad Säckingen
Login für Mitglieder-Bereich
| Pro Bad Säckingen e.V. | Unsere Satzung |
|
§ 1 Name und SitzDer Verein führt den Namen „Pro Bad Säckingen e. V.". Sitz des Vereins ist Bad Säckingen. Mit dem Eintrag in das Vereinsregister wird der Verein rechtsfähig.
§ 2 Zweck und AufgabenZweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Handel, Dienstleistungen, Handwerk und Gewerbe, des Tourismus, der Hotellerie und der Gastronomie, der Industrie und der freien Berufe in Bad Säckingen, sowie die Interessenvertretung der Mitglieder in der Kommunal-, Wirtschafts- und der Steuerpolitik. Aufgabe des Vereins ist die Organisation aller den Interessen der Mitglieder dienenden Aktionen (z.B. Ausrichten Brückenfest), sowie die Außendarstellung der Stadt Bad Säckingen (Stadtmarketing).
§ 3 MitgliedschaftMitglied des Vereins können werden die Unternehmer/Innen und Unternehmen der in §2 bezeichneten Bereiche, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes, Vereine und volljährige Einzelpersonen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und hat schriftlich zu erfolgen. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen und Vereinen durch deren Auflösung oder - durch die Kündigung seitens des Mitgliedes oder - durch den Ausschluss des Mitgliedes. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Der Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen beharrlich verletzt oder nachhaltig gegen den Zweck des Vereins, wie in § 2 beschrieben, verstößt. Sofern ein Mitglied gegen den Ausschluss Einspruch einlegt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes enden mit dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 4GeschäftsjahrGeschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 VorstandDer Vorstand besteht aus - dem/der 1. Vorsitzenden - dem/der 2. Vorsitzenden - dem/der Schriftführer/in - dem/der Kassenführer/in - vier Beiräten Die Vorstandsämter des/der Schriftführer/in werden von der Tourismus GmbH und das Amt des/der Kassenführers/in von der Stadtverwaltung besetzt. Der Geschäftsführer der Tourismus GmbH und der Bürgermeister der Stadt Bad Säckingen sind Beiräte kraft Amtes. Die beiden weiteren Beiräte werden aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Die Tourismus GmbH und die Stadtverwaltung benennen vor den Wahlen jeweils eine/n Mitarbeiter/in für die Positionen des/der Schriftführers/in und des/der Kassenführers/in. Im Falle der Kündigung durch die Tourismus GmbH und/oder die Stadt Bad Säckingen sind der Geschäftsführer der Tourismus GmbH bzw. der Bürgermeister und der/die Schriftführer/in bzw. der/die Kassenführer/in verpflichtet, ihre Ämter mit dem Ende der jeweiligen Mitgliedschaft niederzulegen. Der/die 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu einer Sitzung schriftlich eingeladen worden und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen und von dem/der Protokollführer/in sowie dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 Wahl des VorstandesDie Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung rotierend jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der ersten dem Zusammenschluss folgenden Zweijahresperiode wird die Hälfte des Vorstandes neu auf zwei Jahre gewählt. Dies sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in, sowie einer der beiden von der Mitgliederversammlung gewählte Beiräte. Die zweite Hälfte des Vorstandes (der/die 2.Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der zweite Beirat) wird zunächst auf ein Jahr gewählt. Nach Ablauf dieses Jahres gilt der Zweijahresrhythmus.
§ 8 Mitgliedsbeiträge, KostenersatzZur Erfüllung der Vereinsaufgaben ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, erstmals in der konstituierenden Mitgliederversammlung. Die Beiträge der Tourismus GmbH und der Stadt Bad Säckingen betragen jährlich je € 20.000,00 und können nicht durch die Mitgliederversammlung erhöht werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. Als Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Infrastruktur und für den Organisationsaufwand erhält die Tourismus GmbH einen jährlichen Beitrag in Höhe von 5.000,00€.
§ 9 Aufgaben der MitgliederversammlungDie Angelegenheiten des Vereins werden, sofern sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen - die Wahl des Vorstandes - die Wahl von zwei Kassenprüfern - die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des/der 1. Vorsitzenden und des/der Kassenführers/in - die Entlastung des Vorstandes - das Festsetzen der Beiträge - die Benennung der Ehrenmitglieder - die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes bei Ausschluss - die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes bei Nichtaufnahme in den Verein Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
§ 10 Einberufen der MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich und möglichst innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit und muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies mit einer Begründung verlangen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss über die Tagespresse oder schriftlich (Post, Telefax oder Email) mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung an alle Mitglieder verschickt werden und die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung enthalten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand mit Begründung einzureichen.
§ 11 Regularien der MitgliederversammlungBeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist durch Handzeichen abzustimmen, ob Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim durchzuführen sind. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen und dieses vom Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB). Nach erfolgter Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen - sofern die letzte Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt - solange an die Stadt zur treuhänderischen Verwaltung über, bis ein neuer Verein im Sinne der Satzung gegründet und als juristische Person im Vereinsregister eingetragen ist. Erfolgt eine Neugründung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Auflösung des Vereins, soll das Vermögen nach einem Beschluss des Gemeinderates einer sozialen Einrichtung oder einem sozialen Zweck zugeführt werden.
Die Satzung von Pro Bad Säckingen e.V. können Sie sich hier als PDF Dokument downloaden: [satzung.pdf ] |











